====== Gründe für die Streitverkündung ====== Regel 316A.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen eine Partei eine Streitverkündung beantragen kann. **Regel 316A.1 EPGVO** Eine Partei, die geltend macht, dass die Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte, hat in ihrem Antrag die Gründe hierfür anzugeben. In diesem Fall muss die Aufforderung zum Beitritt diese Gründe enthalten und anführen, dass die antragstellende Partei geltend macht, dass die Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte. ===== siehe auch ===== Regel 316A -> [[Streitverkündung]] \\ Regelt die Streitverkündung im Verfahren.