====== Gründe für die Entziehung ====== Regel 380 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen das Gericht die Prozesskostenhilfe entziehen kann, einschließlich falscher Angaben über die Erfolgsaussichten des Falles, grob fahrlässiger falscher Angaben über die persönliche oder wirtschaftliche Lage, Nichtmitteilung einer erheblichen Verbesserung der finanziellen Lage und Zahlungsverzug. **Regel 380 (2) EPGVO** Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise entziehen, wenn der Antragsteller (a) durch eine fehlerhafte Wiedergabe der Umstände des Falles dessen Erfolgsaussichten, die für die Bewilligung der Unterstützung bei den Gerichtskosten entscheidend sind, falsch dargestellt hat oder (b) grob fahrlässig falsche Angaben über seine persönliche oder wirtschaftliche Lage gemacht hat oder (c) das Gericht nicht unverzüglich über eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage informiert hat, (d) länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. ===== siehe auch ===== Regel 380 EPGVO -> [[Entziehung der Prozesskostenhilfe]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Prozesskostenhilfe zu entziehen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers ändert oder wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entziehung.