====== Gründe für die Aufhebung der Entscheidung oder Anordnung ====== Regel 226 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Gründe, die für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung vorgebracht werden müssen. **Regel 226 (b) EPGVO** Die Berufungsbegründung muss die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 226 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.