====== Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Anordnung ====== Regel 158.2 EPGVO stellt sicher, dass das Gericht den Parteien rechtliches Gehör gewährt, bevor eine Sicherheitsleistung angeordnet wird. Die Vollstreckung der Anordnung erfolgt gemäß Regel 354. **Regel 158.2 EPGVO** Bevor es eine Sicherheitsleistung anordnet, gewährt das Gericht den Parteien rechtliches Gehör. Regel 354 gilt für die Vollstreckung der Anordnung. ===== siehe auch ===== Regel 158 -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.