====== Gewährleistung eines fairen Verfahrens ====== Regel 101 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung des Berichterstatters, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten. **Regel 101 (2) EPGVO** Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten. ===== siehe auch ===== Regel 101 EPGVO -> [[Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.