====== Gewährleistung eines fairen Verfahrens ====== Regel 101.2 EPGVO verpflichtet den Berichterstatter, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten. Dies ist eine zentrale Aufgabe des Berichterstatters, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. **Regel 101.2 EPGVO** Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten. ===== siehe auch ===== Regel 101 -> [[Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.