====== Gewährleistung der Antragseinreichung ====== Artikel 9 (1) g) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Gewährleistung der rechtzeitigen Antragseinreichung. **Artikel 9 (1) g) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] übertragen dem [[EP:Europäisches Patentamt|EPA]] im Sinne von Artikel 143 EPÜ [-> [[ep:Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] die folgenden Aufgaben [-> [[Aufgabenübertragung an das EPA]]], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS -> [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]]] ausführt: Die Gewährleistung, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines Inhabers eines Europäischen Patents in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht wird. ===== siehe auch ===== Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Aufgabenübertragung an das EPA]] \\ Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.