====== Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung ====== Regel 150 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung [-> [[Kostenfestsetzungsverfahren]]], das einer [[Sachentscheidung]] und gegebenenfalls einer Entscheidung über die [[Festsetzung von Schadenersatz]] nachfolgt. Regel 150.1 EPGVO -> [[Kostenfestsetzung und Gerichtskosten]] \\ Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei. Regel 150.2 EPGVO -> [[Vorläufige Kostenerstattung]] \\ Ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen. Nach Artikel 69 EPGÜ [-> [[Kosten des Rechtsstreits]]] werden die Kosten des Rechtsstreits von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen. \\ ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN|Kostenfestsetzungsverfahren]] \\ Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher. Artikel 69 -> [[Kosten des Rechtsstreits]] \\ Die Kosten des Rechtsstreits werden von der unterlegenen Partei getragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen dagegen. \\