====== Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes ====== Regel 125 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes. **Regel 125 EPGVO** Die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. Diese Festsetzung umfasst gegebenenfalls die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens, Artikel 67 EPÜ], sowie der gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 und 354.2 zu zahlenden Entschädigung. Der in Kapitel 4 verwendete Begriff „Schadenersatz“ ist so zu verstehen, dass er eine solche Entschädigung sowie die zu dem vom Gericht festzulegenden Zinssatz für den vom Gericht festzulegenden Zeitraum anfallenden Zinsen umfasst. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG|Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.