====== Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes ====== Regel 125 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann. Regel 125 (1) EPGVO -> [[Gegenstand des gesonderten Verfahrens]] \\ Beschreibt, dass die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann. Regel 125 (2) EPGVO -> [[Umfang der Festsetzung]] \\ Regelt, dass die Festsetzung gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung umfasst, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, sowie die gemäß bestimmten Regeln zu zahlende Entschädigung. Regel 125 (3) EPGVO -> [[Begriff des Schadenersatzes]] \\ Definiert den Begriff „Schadenersatz“ im Kontext der Verfahrensordnung und umfasst auch die zu zahlenden Zinsen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.