====== Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses ====== Artikel 14 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass der Beratende Ausschuss sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. **Artikel 14 (4)** Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. ===== siehe auch ===== Artikel 14 -> [[Beratender Ausschuss]] \\ Beschreibt die Rolle und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, der den Verwaltungsausschuss und das Präsidium unterstützt.