====== Gerichtsgebühren bei Übernahme des Verfahrens ====== Regel 312 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass keine neue Gerichtsgebühr anfällt, wenn der neue Inhaber das Verfahren übernimmt, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird. **Regel 312 (2) EPGVO** Übernimmt der neue Inhaber das Verfahren, fällt keine neue Gerichtsgebühr an, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird. ===== siehe auch ===== Regel 312 EPGVO -> [[Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens]] \\ Erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, und beschreibt die Anforderungen an die Ersetzung und die Auswirkungen auf das Verfahren.