====== Gerichtsgebühren ====== Artikel 70 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Verpflichtung der Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren und die Konsequenzen bei Nichtzahlung. Artikel 70 (1) -> [[Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren]] \\ Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten. Artikel 70 (2) -> [[Vorauszahlung und Ausschluss bei Nichtzahlung]] \\ Sofern in der Verfahrensordnung nicht anderweitig festgelegt, sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat, kann von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werden. Regel 370 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Gerichtsgebühren, die im Rahmen der Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht anfallen. Regel 370.1 EPGVO -> [[Entrichtung der Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Einklang mit den Bestimmungen dieses Teils und der Gebührentabelle. Regel 370.2 EPGVO -> [[Festgebühr für Verfahren beim Gericht erster Instanz]] \\ Listet die Verfahren auf, für die eine Festgebühr beim Gericht erster Instanz zu entrichten ist. Regel 370.3 EPGVO -> [[Streitwertabhängige Gebühr]] \\ Erläutert die zusätzliche streitwertabhängige Gebühr für Verfahren, deren Wert 500,000 EUR übersteigt. Regel 370.4 EPGVO -> [[Gebühr für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen]] \\ Beschreibt die Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen beim Gericht erster Instanz. Regel 370.5 EPGVO -> [[Gebühren beim Berufungsgericht]] \\ Regelt die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für Verfahren beim Berufungsgericht. Regel 370.6 EPGVO -> [[Berechnung des Verfahrenswertes]] \\ Erläutert die Berechnung des Wertes der Verfahren und die Berücksichtigung von Richtlinien. Regel 370.7 EPGVO -> [[Gebühren bei mehreren Klägern oder Beklagten]] \\ Beschreibt die Gebührenregelung bei mehreren Klägern oder Beklagten oder bei mehreren Patenten. Regel 370.8 EPGVO -> [[Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen]] \\ Regelt die Ermäßigung der Gebühren für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen. Regel 370.9 EPGVO -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren. Regel 370.10 EPGVO -> [[Erstattung bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz]] \\ Regelt die Erstattung der Gebühren, wenn diese die wirtschaftliche Existenz einer Partei gefährden. Regel 370.11 EPGVO -> [[Antrag auf Rückerstattung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Beantragung der Rückerstattung von Gebühren. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts|Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt. EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.