====== Gerichtsferien ====== Artikel 17 der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPG Satzung) behandelt die Regelungen zu Gerichtsferien, die Vertretung während dieser Zeit und die Gewährung von Urlaub an Richter. Artikel 17 (1) EPGS -> [[Dauer der Gerichtsferien und gesetzliche Feiertage]] \\ Regelt die Festlegung der Dauer der Gerichtsferien und die Einhaltung der gesetzlichen Feiertage durch den Präsidenten des Berufungsgerichts. Artikel 17 (2) EPGS -> [[Vertretung während der Gerichtsferien]] \\ Beschreibt die Vertretung der Präsidentenämter während der Gerichtsferien und die Möglichkeit der Einberufung von Richtern in dringenden Fällen. Artikel 17 (3) EPGS -> [[Urlaub für Richter]] \\ Erläutert die Bedingungen, unter denen der Präsident des Berufungsgerichts oder der Präsident des Gerichts erster Instanz den Richtern Urlaub gewähren können. Regel 300.8 EPGVO -> [[Auswirkungen von Gerichtsferien auf den Lauf von Fristen]] \\ Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt. ===== siehe auch ===== Anhang 1 EPGÜ, Kapitel II, Abschnitt 1 -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts#Abschnitt 1 : Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Legt allgemeine organisatorische Bestimmungen fest, die für das gesamte Gericht gelten.