====== Gerichtliche Zuständigkeit ====== Die Zuständigkeit des UPC ergibt sich aus Artikel 32(1) EPGÜ [-> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]]] und erstreckt sich auf bestimmte Streitigkeiten, insbesondere Patentverletzungen und Nichtigkeitsklagen in Bezug auf europäische Patente. Allerdings bedeutet die gerichtliche Zuständigkeit nicht automatisch, dass das materielle Recht des EPGPÜ auf jeden Fall anzuwenden ist. Vielmehr bleibt die Frage nach dem [[anwendbares Recht|anwendbaren Recht]] eine gesonderte Prüfung, die unabhängig von der [[gerichtlichen Zuständigkeit|gerichtlichen Zuständigkeit]] erfolgt. Artikel 32 -> [[Zuständigkeit des Gerichts]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.