====== Gerichtliche Ladung von Sachverständigen ====== Regel 181 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die gerichtliche Ladung von Sachverständigen. **Regel 181 (2) EPGVO** In der gerichtlichen Ladung eines Sachverständigen gemäß Regel 177 ist zudem darauf hinzuweisen, (a) dass der Sachverständige die Pflicht hat, das Gericht in Bezug auf Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteilich zu unterstützen, und diese Pflicht Vorrang hat vor jeder Verpflichtung gegenüber der Partei, die ihn beauftragt hat, und (b) dass ein Sachverständiger unabhängig und objektiv zu sein hat und sich nicht für eine der am Verfahren beteiligten Parteien einsetzen darf. ===== siehe auch ===== Regel 181 EPGVO -> [[Sachverständige der Parteien]] \\ Erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.