====== Gericht erster Instanz ====== Artikel 7 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Struktur und Organisation des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Zentralkammer, Lokalkammern und Regionalkammern. Artikel 7 (1) -> [[Struktur des Gerichts erster Instanz]] \\ Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern. Artikel 7 (2) -> [[Sitz und Abteilungen der Zentralkammer]] \\ Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über Abteilungen in London und München. Die Verfahren werden gemäß Anhang II verteilt. Artikel 7 (3) -> [[Errichtung von Lokalkammern]] \\ Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin errichtet. Der Vertragsmitgliedstaat benennt deren Sitz. Artikel 7 (4) -> [[Zusätzliche Lokalkammern]] \\ Zusätzliche Lokalkammern werden für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in einem Vertragsmitgliedstaat in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten. Artikel 7 (5) -> [[Errichtung von Regionalkammern]] \\ Regionalkammern werden für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten auf deren Antrag hin errichtet. Diese benennen den Sitz der Kammer, die an unterschiedlichen Orten tagen kann. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen|Institutionelle Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.