====== Gericht ====== Artikel 2 (a) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) definiert den Begriff "Gericht", der das [[Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]] bezeichnet, das mit diesem Übereinkommen errichtet wird. **Artikel 2 (a)** „Gericht“ bezeichnet das [[Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]], das mit diesem Übereinkommen errichtet wird. Artikel 6 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts. Artikel 6 (1) [-> [[Struktur des Gerichts]]] legt fest, dass das Gericht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht. Artikel 6 (2) [-> [[Aufgaben des Gerichts]]] beschreibt, dass das Gericht die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. ===== siehe auch ===== Artikel 2 -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden. EPGÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen|Institutionelle Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.