====== Gemeinsamer Antrag der Parteien ======
Regel 295 (d) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt.
**Regel 295 (d) EPGVO**
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt.
===== siehe auch =====
Regel 295 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\
Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.
====== Gemeinsamer Antrag der Parteien ======
Regel 321 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht es den Parteien, gemeinsam zu beantragen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
**Regel 321 (1) EPGVO**
Die Parteien können gemeinsam beantragen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwendet wird.
===== siehe auch =====
Regel 321 EPGVO -> [[Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\
Erlaubt den Parteien, gemeinsam zu beantragen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.