====== Gemeinsame Verhandlung von Berufungen ====== Regel 220.5 EPGVO erlaubt die gemeinsame Verhandlung von Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren. **Regel 220.5 EPGVO** Das Berufungsgericht kann Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in der Sache in Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren gemeinsam verhandeln. ===== siehe auch ===== Regel 220 -> [[Berufungsfähige Entscheidungen]] \\ Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.