====== Gemeinsame Verhandlung paralleler Verfahren ====== Regel 302 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, parallele Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente gemeinsam zu verhandeln, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt. **Regel 302 (3) EPGVO** Das Gericht kann anordnen, dass parallele Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente vor derselben Lokal- oder Regionalkammer oder vor der Zentralkammer oder dem Berufungsgericht gemeinsam verhandelt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt. ===== siehe auch ===== Regel 302 EPGVO -> [[Mehrere Kläger oder Patente]] \\ Erlaubt dem Gericht, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln und beschreibt die Bedingungen für die Trennung oder Zusammenführung von Verfahren.