====== Gemeinsame Verhandlung paralleler Verfahren ====== Regel 302.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht die gemeinsame Verhandlung paralleler Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente. **Regel 302.3 EPGVO** Das Gericht kann anordnen, dass parallele Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente vor derselben Lokal- oder Regionalkammer oder vor der Zentralkammer oder dem Berufungsgericht gemeinsam verhandelt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt. ===== siehe auch ===== Regel 302 -> [[Mehrere Kläger oder Patente]] \\ Regelt die Verfahren, wenn mehrere Kläger oder mehrere Patente beteiligt sind.