====== Geltungsbereich dieses Abschnitts ====== Regel 270 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt den Geltungsbereich für die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten fest und verweist auf das EU-Recht sowie die spezifischen Regeln dieses Abschnitts. Regel 270.1 EPGVO -> [[Anwendung des EU-Rechts und der Regeln]] \\ Auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten finden das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln Anwendung. Regel 270.2 EPGVO -> [[Definition der Klageschrift]] \\ Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“ sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung. ====== Geltungsbereich dieses Abschnitts ====== Regel 273 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Geltungsbereich für die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten. **Regel 273 EPGVO** Dieser Abschnitt findet auf die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.