====== Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe ====== Regel 375 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, welche Arten von Verfahren und welche Kosten durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können. **Regel 375 (2) EPGVO** Die Prozesskostenhilfe kann für alle Arten von Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht gewährt werden. Sie deckt die Gerichtsgebühren, die Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung sowie sonstige erforderliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren ab. ===== siehe auch ===== Regel 375 EPGVO -> [[Ziel und Geltungsbereich]] \\ Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich den Zugang zum Recht zu sichern, und legt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.