====== Geltungsbereich ====== Artikel 3 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest. Artikel 3 a) -> [[Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] \\ Gilt für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung. Artikel 3 b) -> [[Ergänzende Schutzzertifikate]] \\ Gilt für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind. Artikel 3 c) -> [[Europäische Patente zum Zeitpunkt des Inkrafttretens]] \\ Gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. Artikel 3 d) -> [[Europäische Patentanmeldungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens]] \\ Gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Artikel 3 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) legt fest, dass das Einheitliche Patentgericht (EPG) für verschiedene Arten von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten zuständig ist. Dies umfasst sowohl die neuen europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung als auch klassische Europäische Patente. Nach Artikel 3 EPGÜ ist das Gericht für alle Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung, ergänzende Schutzzertifikate, die auf Basis eines Patents erteilt wurden, sowie für klassische Europäische Patente zuständig, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EPGÜ noch gültig sind oder nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. Artikel 83 EPGÜ sieht eine [[Übergangsregelung]] vor. Diese erlaubt es den Inhabern klassischer Europäischer Patente, ihre Patente aus der Zuständigkeit des EPG herauszunehmen [Artikel 83 EPGÜ -> [[Opt-out]])´]. Das bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Patents entscheiden kann, ob Streitigkeiten im Zusammenhang mit seinem Patent weiterhin vor nationalen Gerichten verhandelt werden sollen oder ob das EPG zuständig sein soll. Der Opt-out ist nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sieben Jahren möglich und kann jederzeit zurückgenommen werden [Artikel 83 (4) EPGÜ -> [[Opt-back-in]]]. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass klassische Europäische Patente, die vor oder nach dem Inkrafttreten des EPGÜ erteilt wurden, ohne [[Opt-out]] automatisch in die Zuständigkeit des EPG fallen. Patentinhaber, die keine explizite Entscheidung treffen, unterliegen somit dem [[einheitliches Gerichtssystem|einheitlichen Gerichtssystem]] für die Durchsetzung und Anfechtung ihrer Patente. Die Möglichkeit des Opt-outs sorgt jedoch für eine gewisse Flexibilität, indem sie Inhabern klassischer Patente ermöglicht, selbst zu entscheiden, welche Gerichtsbarkeit sie bevorzugen. ===== siehe auch ===== Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel I -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.