====== Geltungsbereich ====== **Artikel 3 EPGÜ** \\ [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Dieses Übereinkommen]] gilt a) für alle [[europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung]]; b) für alle [[ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzenden Schutzzertifikate]], die zu einem durch ein [[Patent]] geschützten [[Erzeugnis]] erteilt worden sind; c) unbeschadet des Artikels 83 [-> [[Übergangsregelung]]] für alle [[europäisches Patent|europäische Patente]], die zum Zeitpunkt des [[Inkrafttreten|Inkrafttretens]] dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden und d) unbeschadet des Artikels 83 für alle [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]], die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. §§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\