====== Geltungsbeginn und Anwendung ====== Artikel 18 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] regelt den Geltungsbeginn der Verordnung und die Bedingungen für die einheitliche Wirkung von Patenten. **Artikel 18 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (im Folgenden "[[das Abkommen]]"), je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 [-> [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]] und Artikel 4 Absatz 1 [-> [[Tag des Eintritts der Wirkung]]] hat ein [[Europäisches Patent]], dessen einheitliche Wirkung im [[Register]] für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] verfügt. ===== siehe auch ===== Artikel 18 -> [[Inkrafttreten und Anwendung]] \\ Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.