====== Geltung für Europäische Patente ====== Artikel 3 c) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. **Artikel 3 c) EPGÜ** [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Dieses Übereinkommen]] gilt unbeschadet des Artikels 83 [-> [[Übergangsregelung]]] für alle [[EP:europäisches Patent|europäischen Patente]], die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. Seit dem Inkrafttreten des [[UPC:Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]] am 1. Juni 2023 liegt für eine Übergangszeitraum [Art. 83 (1) EPGÜ -> [[UPC:Klagen während der Übergangszeit]]] eine [[EP:duale Zuständigkeit]] für [[europäisches Patent|europäische Patente]] vor, soweit der [[EP:Anmelder]] nicht ein sogenanntes "[[UPC:Opt-out]]" nach Art. 83 (3) EPGÜ erklärt, was für den Übergangszeitraum möglich ist. Bei dualer Zuständigkeit gilt sowohl die [[UPC:Zuständigkeit des Gerichts|Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts]] als auch die der nationalen Gerichte. Die Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines Bündelpatents richten sich während diesem Übergangszeitraum entweder nach den Regeln des EPGÜ oder nach den jeweiligen nationalen Gesetzen, je nachdem, welches Gericht angerufen wird. Nach dem Übergangszeitraum fällt die Möglichkeit der dualen Zuständigkeit weg. Ab diesem Zeitpunkt wird das [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]] (EPG) die ausschließliche Zuständigkeit für alle europäischen Patente haben, die nicht mittels eines [[UPC:Opt-out]] ausgeschlossen wurden. Das Einheitliche Patentgericht hat die Zuständigkeit für Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht am 1. Juni 2023 begangen wurden. Dies steht im Einklang mit Artikel 3(c) und 32(1)(a) UPCA, sofern keine entgegenstehenden intertemporalen Bestimmungen vorliegen.((Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024)) Diese Schlussfolgerung wird weiter dadurch gestützt, dass die gleichzeitige Zuständigkeit des UPC und der Gerichte der Mitgliedstaaten für europäische Patente nach der Übergangsphase endet. Anschließend wird das UPC die ausschließliche Zuständigkeit für alle europäischen Patente haben. Die Gerichte der Mitgliedstaaten werden in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit mehr haben.((Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024)) ===== siehe auch ===== Artikel 3 -> [[Geltungsbereich]] \\ Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.