===== Geheimnisschutz ====== Nach Artikel 58 [-> [[Schutz vertraulicher Informationen]]] kann das Gericht zum Schutz von [[Geschäftsgeheimnisse|Geschäftsgeheimnissen]] und vertraulichen Informationen bestimmte Beweismittel einschränken. Regel 262A [-> [[Schutz vertraulicher Informationen]]] erlaubt einer Partei, den Schutz vertraulicher Informationen zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung des Schutzes. Nach Regel 262A.4 EPGVO [-> [[Stellungnahme der anderen Parteien zur Zugangseinschränkung]]] ist vor dem Erlass einer Anordnung der Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Im Interesse eines effektiven [[Geheimnisschutz|Geheimnisschutzes]] betrifft das Erfordernis der Anhörung vor Erlass indes nur die finale Anordnung einer Geheimhaltungsanordnung und Zugangsbeschränkung. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes nach der Richtlinie (EU) 2016/943 [-> [[Geschäftsgeheimnisse|Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen]]] kann dagegen bis zum Erlass einer endgültigen Anordnung der Zugang noch weiter eingegrenzt werden, namentlich auf die Person des Klägervertreters. ===== siehe auch ===== Artikel 58 -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] \\ Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen bestimmte Beweismittel einschränken. Regel 262A -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] \\ Erlaubt einer Partei, den Schutz vertraulicher Informationen zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung des Schutzes.