====== Geheime Wahl des Präsidenten ====== Artikel 13 (2) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) regelt das geheime Wahlverfahren und die Bedingungen für die Wahl des Präsidenten. **Artikel 13 (2) EPGS** Die Wahl des Präsidenten des Berufungsgerichts ist geheim. Gewählt ist der Richter, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Erreicht keiner der Richter die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. ===== siehe auch ===== Artikel 13 EPGS -> [[Präsident des Berufungsgerichts]] \\ Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.