====== Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht ====== Regel 222 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht und legt fest, welche Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen berücksichtigt werden. Regel 222 (1) EPGVO -> [[Gegenstand des Verfahrens]] \\ Die von den Parteien gemäß den Regeln 221, 225, 226, 236 und 238 vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht dar. Das Berufungsgericht zieht die Akte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz bei. Regel 222 (2) EPGVO -> [[Berücksichtigung neuer Vorbringen]] \\ Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, können vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Bei der Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht insbesondere, (a) ob eine Partei, die neue Vorbringen einführen möchte, begründen kann, dass diese neuen Vorbringen während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vernünftigerweise noch nicht eingeführt werden konnten; (b) die Erheblichkeit der neuen Vorbringen für die Berufungsentscheidung; (c) die Haltung der anderen Partei hinsichtlich der Einführung der neuen Vorbringen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.