====== Gegenstand des Verfahrens ====== Regel 222 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die von den Parteien vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht darstellen. **Regel 222 (1) EPGVO** Die von den Parteien gemäß den Regeln 221, 225, 226, 236 und 238 vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht dar. Das Berufungsgericht zieht die Akte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz bei. ===== siehe auch ===== Regel 222 EPGVO -> [[Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht]] \\ Beschreibt den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht und legt fest, welche Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen berücksichtigt werden.