====== Gegenstand des Verfahrens ====== Regel 222.1 EPGVO beschreibt die Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht darstellen. **Regel 222.1 EPGVO** Die von den Parteien gemäß den Regeln 221, 225, 226, 236 und 238 vorgebrachten Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht dar. Das Berufungsgericht zieht die Akte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz bei. ===== siehe auch ===== Regel 222 -> [[Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht]] \\ Legt fest, was den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht bildet.