====== Gegenstand des gesonderten Verfahrens ====== Regel 125 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann. **Regel 125 (1) EPGVO** Die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. ===== siehe auch ===== Regel 125 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes]] \\ Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.