====== Gegenstand ====== Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] legt den Gegenstand der Verordnung fest, nämlich die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes. Artikel 1 (1) -> [[Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit]] \\ Mit dieser Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU genehmigte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt. Artikel 1 (2) -> [[Besonderes Übereinkommen im Sinne des EPÜ]] \\ Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente dar. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel I -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Legt die grundlegenden Rahmenbedingungen und Definitionen für die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes fest.