====== Gegenstand ====== **Artikel 1 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Mit [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] wird die mit Beschluss 2011/167/EU genehmigte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt. Die Verordnung beruht auf Art. 142 Abs. 1 EPÜ, wonach eine Gruppe von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die in einem „besonderen Übereinkommen“ bestimmt haben, dass europäische Patente für ihre Hoheitsgebiete einheitlich sind, vorsehen kann, dass diese nur für alle Staaten gemeinsam erteilt werden können. Die Verordnung wird als „besonderes Übereinkommen“ in diesem Sinne verstanden [Art. 1 Abs. 2 Verordnung Nr. 1257/2012 -> [[Gegenstand]]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Nach dem IX. Teil des EPÜ können dem Europäischen Patentamt gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden, das damit in der Sache als erteilende Stelle für die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung tätig wird.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) **Artikel 1 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** [[Einheitlicher Patentschutz|Diese Verordnung]] stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des [[ep:Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente]] vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000, (im Folgenden "[[EPÜ]]") dar. Artikel 1 - 4 [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]] -> [[Allgemeine Bestimmungen]] ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.