====== Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz (GebOEPS) ====== Die Gebührenordnung zum [[einheitlicher Patentschutz|einheitlichen Patentschutz]] regelt die an das [[ep:Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren. Artikel 1 -> [[Allgemeines zur Gebührenordnung]]\\ Legt fest, dass die Gebühren und Auslagen gemäß den Artikeln 2 bis 6 erhoben und gezahlt werden. Artikel 2 -> [[In der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz vorgesehene Gebühren]]\\ Regelt die Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung und Zuschlagsgebühren bei verspäteter Zahlung. Artikel 3 -> [[Ermäßigung von Jahresgebühren]]\\ Legt eine Ermäßigung der Jahresgebühren um 15 % fest, wie in der Durchführungsordnung vorgesehen. Artikel 4 -> [[Kompensation von Übersetzungskosten]]\\ Bestimmt den Pauschalbetrag für die Kompensation von Übersetzungskosten und die Verwaltungsgebühr. Artikel 5 -> [[Vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise]]\\ Erlaubt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, Verwaltungsgebühren und sonstige Auslagen festzusetzen. Artikel 6 -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]]\\ Bestimmt, dass bestimmte Vorschriften der Gebührenordnung zum EPÜ entsprechend anzuwenden sind. Artikel 7 -> [[Überprüfung der Höhe der Jahresgebühren und Bericht über bestimmte Einheiten]]\\ Verpflichtet das Europäische Patentamt, regelmäßige Berichte über die Auswirkungen der Jahresgebühren und die Nutzung des Patents durch bestimmte Einheiten vorzulegen. ===== siehe auch ===== -> [[Einheitspatentsystem]] \\ Patentsystem in der Europäischen Union, das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz bietet.