====== Gebühren und Sprache ====== Regel 206.5 EPGVO legt fest, dass der Antragsteller die Gebühr für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu entrichten hat und dass Regel 14 entsprechend gilt. **Regel 206.5 EPGVO** Regel 14 gilt entsprechend. Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 206 -> [[Antrag auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.