====== Gebühren für kleine und Kleinstunternehmen ====== Regel 370 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt spezielle Regelungen und mögliche Ermäßigungen für die Zahlung der Gerichtsgebühren durch kleine und Kleinstunternehmen fest. **Regel 370 (5) EPGVO** Kleine und Kleinstunternehmen können unter bestimmten Bedingungen eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren beantragen. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung der Ermäßigung sind vom Gericht festzulegen. ===== siehe auch ===== Regel 370 EPGVO -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.