====== Gebühren für die Schutzschrift ====== Regel 207.4 EPGVO regelt die Gebühren, die für die Einreichung einer Schutzschrift zu entrichten sind. **Regel 207.4 EPGVO** Der/Die Antragsgegner, der/die die Schutzschrift einreicht/einreichen, hat/haben die Gebühr für die Einreichung einer Schutzschrift gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 207 -> [[Schutzschrift]] \\ Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.