====== Gebühren beim Berufungsgericht ====== Regel 370.5 EPGVO regelt die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für Verfahren beim Berufungsgericht. **Regel 370.5 EPGVO** Für folgende Verfahren beim Berufungsgericht ist eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Abschnitt IV der Gebührentabelle zu entrichten: (a) Berufung nach Regel 220.1 (a) und (b) [Regel 228], (b) Berufung gegen eine Zwischenentscheidung nach Regel 220.1(c), vom Gericht erster Instanz zugelassene Berufung gemäß Regel 220.2 oder vom Berufungsgericht gemäß Regel 220.4 zugelassene Berufung oder vom Berufungsgericht zugelassene Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 221.4 [Regel 228], (c) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Kostenentscheidung gemäß Regel 221 [Regel 228], (d) Antrag auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 220.3 [Regel 228], (e) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Regel 320.2], (f) Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung gemäß Regel 220.2 [Regel 333.3], (g) Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 357 [Regel 356.2], (h) Antrag auf Ermessensüberprüfung gemäß Regel 245.2 [Regel 250]. ===== siehe auch ===== Regel 370 -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.