====== Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 250 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entrichten ist. **Regel 250 EPGVO** Der Antragsteller hat die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Das Gericht kann unter den in Regel 245.2(a) oder (b) aufgeführten Umständen auf Zahlung der Gebühr verzichten. ===== siehe auch ===== Regel 245 EPGVO -> [[Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Regel 15.2 EPGVO -> [[Gebührenregelung]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Entrichtung von Gebühren im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.