====== Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 250 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebührenregelung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. **Regel 250 EPGVO** Der Antragsteller hat die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Das Gericht kann unter den in Regel 245.2(a) oder (b) aufgeführten Umständen auf Zahlung der Gebühr verzichten. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 5 – VERFAHREN BEI ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS|Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Gebührenregelung.