====== Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung ====== Regel 26 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten hat. **Regel 26 EPGVO** Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE|Verletzungsklage]] \\ Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.