====== Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung ====== Regel 26 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten hat. **Regel 26 EPGVO** Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 26 EPGVO -> [[Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.