====== Gebühr für die Verletzungswiderklage ====== Regel 53 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gebührenregelungen für die Verletzungswiderklage. **Regel 53 EPGVO** Der Beklagte hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungswiderklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15 und Regel 16.3 bis .5 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.