====== Gebühr für die Verletzungsklage ====== Regel 15 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungsklage zu entrichten sind. Regel 15 (1) EPGVO -> [[Festgebühr und streitwertabhängige Gebühr]] \\ Der Kläger hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15 (2) EPGVO -> [[Einreichung der Klageschrift]] \\ Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Klageschrift erst dann als eingereicht, wenn die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage bezahlt wurde. ===== siehe auch ===== Regel 15 EPGVO -> [[Gebühr für die Verletzungsklage]] \\ Beschreibt die Festgebühr und die streitwertabhängige Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungsklage zu entrichten sind.