====== Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes ====== Regel 88.3 EPGVO regelt die Entrichtung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes. **Regel 88.3 EPGVO** Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 88 -> [[Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.