====== Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung ====== Regel 46 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist. **Regel 46 EPGVO** Der Kläger hat die Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.