====== Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung ====== Regel 46 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist. **Regel 46 EPGVO** Für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung ist eine Gebühr gemäß Abschnitt III (andere Verfahren und Verfahrenshandlungen) der vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Gebührentabelle zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 44 EPGVO -> [[Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen. Regel 45 EPGVO -> [[Sprache der Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird. Regel 47 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei die Klage auf Nichtigerklärung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft, die Klage in das Register einträgt, sie einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt.