====== Gebühr für die Klage ====== Regel 88 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Kläger die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten hat. **Regel 88 (3) EPGVO** Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 88 EPGVO -> [[Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts fest.