====== Gebühr für die Anschlussberufung ====== Regel 237.4 EPGVO beschreibt die Gebührenregelung für die Anschlussberufung. **Regel 237.4 EPGVO** Eine Anschlussberufung ist hinsichtlich der Gebühr für die Berufung wie eine Berufung zu behandeln. Regel 228 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 237 -> [[Anschlussberufung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.