====== Gebühr für den Überprüfungsantrag ====== Regel 333.3 EPGVO beschreibt die Gebühr, die für den Überprüfungsantrag zu zahlen ist. **Regel 333.3 EPGVO** Die um Überprüfung nachsuchende Partei zahlt die Gebühr für die Überprüfung der verfahrensleitenden Anordnung gemäß Teil 6. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 333 -> [[Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.