====== Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz ====== Regel 149 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz zu entrichten ist. **Regel 149 (2) EPGVO** Für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert des Antrags. ===== siehe auch ===== Regel 149 EPGVO -> [[Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln.