====== Gebühr für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz ====== Regel 132 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Gebühren, die für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz zu entrichten sind. **Regel 132 EPGVO** Der Antragsteller hat die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG|Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.