====== Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung ====== Regel 192.5 EPGVO beschreibt, dass der Antragsteller die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung zu entrichten hat. **Regel 192.5 EPGVO** Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 192 -> [[Antrag auf Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.