====== Gebühr für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen ====== Regel 370.4 EPGVO beschreibt die Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen beim Gericht erster Instanz. **Regel 370.4 EPGVO** Für folgende Verfahren und Verfahrenshandlungen beim Gericht erster Instanz ist eine Gebühr gemäß Abschnitt III (andere Verfahren und Verfahrenshandlungen) der vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Gebührentabelle zu entrichten: (a) Klage auf Nichtigerklärung [Regel 46]; (b) Widerklage auf Nichtigerklärung [Regel 26]; (c) Antrag auf einstweilige Maßnahmen [Regel 206.5]; (d) Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts (Regeln 88.3, 97.2]; (e) Antrag auf Beweissicherung [Regel 192.5]; (f) Antrag auf Anordnung der Inspektion [Regel 199.2]; (g) Antrag auf Anordnung des Arrests von Vermögenswerten [Regel 200.2]; (h) Einreichung einer Schutzschrift [Regel 207.3]; (i) Antrag auf Verlängerung des Zeitraums, in dem die Schutzschrift im Register verbleibt [Regel 207.9]; (j) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens [Regel 250]; (k) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Regel 320.2]; (l) Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung [Regel 333.3]; (m) Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung [Regel 356.2]. ===== siehe auch ===== Regel 370 -> [[Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.