====== Frühere Entscheidung ====== Regel 37.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht dem Spruchkörper, eine frühere Entscheidung zu treffen. **Regel 37.2 EPGVO** Gegebenenfalls kann der Spruchkörper durch Anordnung eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat. ===== siehe auch ===== Regel 37 EPGVO -> [[Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.