====== Fristsetzung und mögliche Versäumnisentscheidung ====== Regel 158.4 EPGVO beschreibt, dass das Gericht die betreffende Partei darüber unterrichtet, dass eine Versäumnisentscheidung gemäß Regel 355 ergehen kann, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist geleistet wird. **Regel 158.4 EPGVO** Im Rahmen der Festsetzung des Zeitraums nach Absatz 1 unterrichtet das Gericht die betreffende Partei darüber, dass gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Partei die angemessene Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist leistet. ===== siehe auch ===== Regel 158 -> [[Sicherheitsleistung für die Kosten einer Partei]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die andere Partei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zu verpflichten.