====== Fristgerechte Vorlage des Gutachtens ====== Regel 186.1 EPGVO erfordert, dass der gerichtliche Sachverständige sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorlegt. **Regel 186.1 EPGVO** Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist [Regel 185.4(f)] vorzulegen. ===== siehe auch ===== Regel 186 -> [[Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.